GNU

Satzung GNU

Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis Gütersloh e.V.
Stand: Feb. 2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis Gütersloh e.V.“ und hat seinen Sitz in Gütersloh. Er wurde am 13. September 1973 gegründet und am 6. Februar 1974 unter der Nr. 499 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
1. Zwecke der Gemeinschaft sind die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und des Charakters der heimischen Landschaft, die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, die Bewahrung von Kul-tur- und Baudenkmälern, die Information der Öffentlichkeit über Umweltprobleme und Beiträge zur Umwelterziehung. Darüber hin-aus unterstützt die Gemeinschaft Maßnahmen zur Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes oder führt solche Maßnahmen selbst durch.
2. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwe-cke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für sat-zungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch kei-ne sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in 1. Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gemeinschaft kann jeder Mensch werden, der den Bestrebungen der Umweltschutzgemeinschaft zu dienen bemüht ist. Vereine und andere Institutionen oder Organisationen können als korporative Mitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft kann jeder-zeit beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entschei-det der Vorstand. Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des folgenden Monats, in dem die Aufnahme getätigt wurde. Die Auf-nahme als Einzelmitglied kann frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgen.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Es besteht kein Erstattungsan-spruch auf in dem Jahr bezahlte Beträge.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: a) Wegen groben Verstoßes gegen die Ziele der Gemeinschaft oder wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins. b) Wenn sich das Mitglied ohne Angabe triftiger Gründe 3 Monate nach erfolgter Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand befindet. Der Ausschuss erfolgt nach Klärung des Falles durch den Vorstand ohne Ansprüche des Mitglieds an die Gemeinschaft und enthebt das Mitglied mit soforti-ger Wirkung aller Rechte.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt, nach-dem der Vorstand der Versammlung entsprechende Vorschläge unter-breitet hat. Der Beitrag ist als Mindestbeitrag anzusehen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
• drei oder mehr (gleichberechtigten) geschäftsführenden Vorsitzenden,
• dem/der Schriftführer/in,
• dem/der Kassierer/in,
• dem/der jeweilige/n Leiter/in des GNU-Büros,
• bis zu zwei Delegierte der örtlichen Arbeitskreise und der ortsunabhängigen Facharbeitskreise.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre durch einfache Mehrheit gewählt. Jeweils zwei der ge-schäftsführenden Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Kassenführung
Der/die Kassierer/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zahlungszweck und Zahltag ersichtlich sein. Zahlungsberechtigt für die Vereinskosten ist jede/r einzelne Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in. Die Jahresrechnung ist von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten Kassenprüfern/innen zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung bekannt zu geben. Über den Kassenstand ist auf den Vorstandssitzungen laufend zu berichten.
§ 7 Versammlungen
1. Jahreshauptversammlung: Zu dieser ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder einzuladen. Sie findet jährlich statt. Die Vorsitzenden geben einen Rechenschaftsbericht über die im abgelaufenen Ge-schäftsjahr geleistete Arbeit.
2. Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder statt. Jede Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig.
3. Jedes natürliche Mitglied oder korporative Mitglied hat eine Stimme.
4. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

1. Eine Änderung der Satzung der Gemeinschaft kann nur auf der Jahreshauptversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwe-senden Mitglieder erfolgen.
2. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwe-senden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Bank- und Grundvermögen des Vereins an die Biologische Station Gütersloh-Bielefeld, Niederheide 63, 33659 Bielefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemein-nützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Biologische Station Gütersloh-Bielefeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Stiftung für die Natur Ravensberg, Stift Quernheim, 32278 Kirchlengern.


§ 9 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) perso-nenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Arti-kel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.